GEG 2018 – Was erwartet Häuslebauer und Hausbesitzer
Kaum haben sich Bauherren an eine Verordnung gewöhnt, schon schaut die nächste Regelung über die Schulter der Planer. Diesmal soll aber alles besser und einfacher werden.
Die historische Entwicklung
2010 erließ die EU die Europäische Gebäuderichtlinie EPBD 2010. Diese sieht vor, dass ab 2019 alle öffentliche und ab 2021 alle privatwirtschaftliche Gebäude den Niedrigst-Energiestandard erfüllen. In der Folge beschloss oder veränderte die Bundesregierung das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Das EnEG 2009 wurde mehrfach überarbeitet. Aktuell ist die Fassung EnEG 2013 in Kraft. Das Gesetz schreibt unter anderem einen Mindest-Energiestandard für Neubauten vor. Aber auch das nachträgliche Dämmen von Bestandsgebäuden und die Art der Betriebskostenabrechnung sind Thema des Gesetzes.
Die EnEV 2009 und die 21. Nov. 2013 verkündeten Änderungs-Verordnung schreiben genaue Daten fest, welche Gebäude zu erfüllen haben. In der Verordnung hat der Gesetzgeber exakt die Anforderung an Neubauten und Bestandsbauten aufgelistet.
Das EEWärmeG 2011 befasst sich mit der Förderung von erneuerbarer Energien im Wärmebereich. Dieses Gesetz entscheidet über staatliche Zuschüsse zu Solaranlagen, Nutzung von Biomasse, Geothermie, Umweltwärme und Abwärme, sowie zur Kraft-Wärme-Kopplung
Auch Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Fernwärme wird gefördert.
Trotz der Gesetzesflut gibt es bisher keine eindeutigen Verordnungen, die sicher stellt, dass die Ziele der Gebäuderichtlinie EPBD 2010 erreicht werden.
Ab dem 1.1.2018 sollte das GEG 2018 Gebäudeenergiegesetz die bisherigen Regelungen ersetzen. Das Werk umfasst laut Referentenentwurf 114 Paragrafen und 5 Anlagen. Eigentlich sollte ein entsprechendes Gesetz bereits Ende 2016 in Kraft treten, denn das EnEG 2013 ermächtigt die Bundesregierung bis zu diesem Termin einen Niedrigstenergie-Gebäudestandard für öffentliche Neubauten zu definieren. Dieser sollte ab 2019 gelten, für private Neubauten sollte Ende 2018 der Standard definieren sein und ab 2021 gelten. Nun ist alles noch in der Schwebe, denn über das geplante neue Gesetz verhandelt die neue Regierung. Diese ist aber bisher nicht gegründet worden.
Angesichts der Verpflichtungen seitens der EU ist generell davon auszugehen, dass das Gesetz verabschiedet und im wesentlichen dem Referentenentwurf entsprechen wird.
Geplante Änderungen laut Entwurf
Das Anforderungssystem basiert weitgehend auf dem Referenzgebäude, dass in der EnEV 2013 festgelegt ist. Lediglich wird nun statt von einem Öl-Brennwertkessel ein Gas-Brennwertkessel als Heizquelle angenommen. Der Niedrigst-Energiestandard orientiert sich mit geringen Abweichungen am KfW55-Standard. Diesen müssen private Bauherren ab 2021 einhalten. Für Gebäude der öffentlichen Hand soll er bereits ab 2019 gelten.
Anmerkung: Vermutlich wird es sobald der Niedrigst-Energiestandard verbindlich vorgeschrieben ist, Auswirkungen auf die Förderung haben. Denkbar ist, dass es nur noch Geld vom Staat gibt, wenn das Gebäude weniger Energie verbraucht als gefordert beziehungsweise besonders umweltfreundliche Technologien zum Einsatz kommen. Der § 789 GEG erwähnt eindeutig, dass es Fördermittel nur für Maßnahmen
- zur Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte
- zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn die Anforderungen übererfüllt werden
- zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn die Anforderungen übererfüllt werden.
gibt
Der CO2-Ausstoss rückt gegenüber den bisherigen Verordnungen in den Mittelpunkt. Er muss im Energieausweis vermerkt sein. Auch Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit sollen in die Gebäudebewertung mit einfließen. Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs ist nun die DIN 18599 vorgeschrieben. Generell ist der Energieausweis zukünftig deutlich gewissenhafter zu erstellen. Dafür dürfen entsprechend qualifizierte Handwerker auch für Nichtwohngebäude Energieausweise ausgeben.
Lockerungen sind bei selbsterzeugtem Strom aus regenerativen Energien und bei Biogas vorgesehen. Die zentrale Vermarktung und Vergütung soll flexibler gestaltet werden.
Auch bei Wärmepumpen sind Änderungen vorgesehen. Die Jahresarbeitszahl soll bei 3,7 (bisher 3,5) liegen (Luft/Wasser; Luft/Luft-Wärmepumpen), wenn die Warmwasserbereitung mit anderen erneuerbaren Energie erfolgt liegt sie bei 3,5 (bisher 3,3). Um die Energiekennzahlen nachzuweisen sind ab 2018 Strom- und Wärmemengenzähler vorgesehen, die über ein Display die Jahresarbeitszahl der letzten 12 Monate zeigen.
Neu ist, dass die Bundesregierung laut dem Entwurf die Primärenergiefaktoren anpassen kann. Damit sind weitere Verschärfungen jederzeit möglich.
Tipps für Hausbesitzer und Bauherrn
Sie dürfen nach wie vor frei über die Bauweise, die Art der verwendeten Energie und über das Heizsystem entscheiden. Auch Öl-Heizungen sind nach wie vor zulässig. Es ist aber nicht ratsam weiter fossile Energieträger zu nutzen. Lediglich bei Erdgas bestehen aktuell nur geringe Bedenken, da diese Gase meist eine Art Abfallprodukt bei der Ölförderung sind. Außerdem lässt die dieses Gas langfristig leicht durch Biogas ersetzen.
Angesichts der zu erwartenden Verschärfungen, die wiederum auch Auswirkungen auf Fördermittel haben, lohnt es sich Bauvorhaben vorzuziehen. Wer 2018 ein KfW55-Haus baut kann mit einem günstigen Kredit in Höhe von 100.000 Euro je Wohneinheit rechnen und muss nur 95.000 zurückzahlen. Bei einem KfW-40 Haus spart er sogar 15.000 Euro bei der Tilgung.
Auch bei den Förderungen für den Einbau von modernen Heizungen ist mit drastischen Änderungen zu rechnen. Wer eine Möglichkeit hat, einen geplanten Hausbau oder eine Modernisierung vorzuziehen, sollte dies auf jeden Fall tun.