Gesetzliches, das 2017 relevant ist

Große Neuerungen im Energie und Heizungssektor bringt das Jahr 2017 nicht. Trotzdem gibt es einiges, was sich mit dem Jahreswechsel geändert hat.

Auswirkungen der EnEV 2014:

Seit dem 1. Januar 2016 müssen Heizungen das Mindestalter von 15 Jahre erreicht haben, ein Etikett tragen, das Auskunft über die Energieeffizienz gibt. Das Thema Energielabel haben wir bereits ausführlich behandelt.

Dieses „Heizungs-Label“ durften 2016 alle Betriebe anbringen, die nach der EnEV 2014, § 21 Energieausweise ausstellen durften. Dies sind spezielle geschulte Heizungsbauer, Techniker, Architekten und Energieberater.

Seit 2017 sind nun die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet das Etikett anzubringen, sofern noch keines vorhanden ist. Derzeit gibt es etwa 8.000 Bezirksschornsteinfeger die dazu bevollmächtigt sind. Diese müssen, im Rahmen der im Schnitt alle dreieinhalb Jahre fälligen Feuerstättenschau, das Label ankleben.

Wichtig: Der Dienst ist für Verbraucher kostenlos, die Kosten über nimmt der Bund. Aber es gibt eine Pflicht das Anbringen des Labels zu dulden. Die Einstufung erfolgt allein an Hand von Daten der Hersteller, Messungen sind nicht nötig.

Die wichtigsten Informationen zum Label in Kürze:

Die Heizungslabel für Altheizungen sind nahezu identisch mit denen für neue Heizungen. Lediglich die Angabe über die Nennleistung des Kessels fehlt. Die Label sind mit den üblichen Balken von grün bis rot gekennzeichnet. Bis September 2019 gibt es 9 Abstufungen von A++ bis G. Nach diesem Datum hat gibt es ein neues Label, mit 7 Abstufungen, die von A+++ bis D reichen.

Wenn die eigene Heizung in der Klasse C bis G eingestuft wird, also im orangen bis roten Bereich zu finden ist, besteht Handlungsbedarf. Eine Modernisierung ist dringend anzuraten.

Pflicht zu Austausch der Heizungen

Im Jahr 2017 ist Stichtag für Öl- und Gasheizungen aus dem Jahr 1987, denn die EnEV 2014 verpflichtet in §10 zum Austausch von Anlagen die über 30 Jahre alt sind. Doch es gibt Ausnahmen, die Hausbesitzer kennen sollten:

  • Die Austauschpflicht betrifft nur Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kesseln einer Nennleistung von 4 bis 400 kW.
  • Für Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel besteht die Pflicht nicht.
  • Auch Kessel die ausschließlich warmes Wasser zur Verfügung stellen, müssen nicht getauscht werden.
  • Besitzer von 1- oder 2 -Familienhäusern, die das Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnten müssen nicht tauschen, es sei denn das Gebäude beherbergt mehr als 2 Wohnungen.

Hinweis: Wer Eigentümer eines solches Hauses nach dem 1. Februar 2002 wurde, muss bis spätestens 2 Jahr nach der Eigentumsübertragung austauschen.

Eine weitere Ausnahme ist möglich, wenn der Austausch wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Haus bald abgerissen wird oder die Heizung nur gelegentlich in Betrieb genommen wird. Wer wegen Unwirtschaftlichkeit nicht austauschen will, muss einen Nachweis erbringen und Bei der Gemeinde einen entsprechenden Antrag stellen.

Fördermittel im Jahr 2017  / Für den Endkunden oft das wichtigste

Logischerweise gibt es nur Fördermittel, wenn der Austausch der Heizung freiwillig erfolgt. Wer seine Heizung austauschen muss, hat keinen Anspruch auf Förderung.

Es gibt unterschiedliche Förderprogramme, die zum Teil miteinander kombiniert werden können: Hausherrn, die Ihre Heizung erneuern können können auch 2017 Gelder vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekommen und von der KfW.

Die BAFA-Förderung unterstützt den Wechsel von der alten Heizung auf erneuerbare Energien im Rahmen des Marktanreizprogramm (MAP). Zuschüsse gibt es auch für Heizungen die Kraft-Wärme-Kopplung nutzen und für Maßnahmen, die alte Heizungen effizienter machen, wie der Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen beziehungsweise Warmwasser-Zirkulationspumpen durch moderne hocheffiziente Pumpen.

Generell ist die Förderung des BAFAs an strenge Regeln gebunden. Diese betreffen den aktuellen Ist-Zustand des Hauses, den Sollzustand nach der Maßnahme und die verwendeten Bauteile. Es ist daher wichtig sich rechtzeitig mit den Voraussetzungen zu befassen und die Vorgaben des Bundesamtes schon bei der Planung zu berücksichtigen.

Die KfW spricht von Förderprodukten, denn die Mittel lassen sich ähnlich wie Produkte beziehen. Die Regeln sind leichter einzuhalten. Für die Modernisierung der Heizung gibt es folgende Förderprodukte:

151/152 “Energieeffizient Sanieren – Kredit“

430 “Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss“

167 „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“

431 „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung“

433 „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“

270 “Erneuerbare Energien – Standard“

275 “Erneuerbare Energien – Speicher“

Das Produkt 151 fördert Maßnahmen-Pakete, die zu einem KfW Effizienzhaus führen, während 152 Kredite für Einzelmaßnahmen zur Verfügung stellt. Die niedrigen Kreditzinsen sind Momentan weniger interessant, da auch auf dem freien Markt günstig Gelder zu bekommen sind. Allerdings gibt es im Rahmen dieser Produkt auch Tilgungszuschüsse, ein Teil der Gelder bekommen Bauherrn also geschenkt.

Die KfW-Förderung 430 ist interessant, wenn kein Darlehen in Anspruch genommen wird. Der Zuschuss beträgt je nach Art der Maßnahme und des erreichten Standards 10 bis 30 Prozent der förderfähigen Investitionssumme. Für den Einbau einer Heizung sind 15 % (maximal 7.500 Euro) je Wohneinheit möglich. Seit Ende 2016 kann der Antrag direkt bei der KfW (Zuschussportal) gestellt werden.

Das Produkt 167 (Ergänzungskredit) eine Förderung die mit Maßnahmen der BAFA verknüpft ist. Wer die Heizung in einem Wohngebäude auf erneuerbare Energien umstellt kann diesen Kredit bekommen. Gefördert wird werden Solarthermie-Anlagen, Biomasse-Heizungen, Wärmepumpen und auch kombinierte Heizungsanlagen, die sowohl mit erneuerbarer Energie als auch fossilen Energieträgern betrieben werden. Darlehen und Zuschuss der BAFA dürfen die Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, aber eine Finanzierung zu 100 % ist möglich. Die maximale Darlehenshöhe beträgt allerdings 50.000 Euro je Wohneinheit.

Das Produkt 431 trug früher den Namen Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung. Die KfW über nimmt 50 % der Kosten aber höchstens 4.000 Euro pro Vorhaben. Es handelt sich um ein Kombinationsprodukt, dass nur erhältlich ist, wenn es für das Vorhaben auch eine Förderung mit den Produkten 151, 152, 430 oder 153 gibt. Das Produkt 153 betrifft den Kauf von KfW-Häusern und wird hier nicht behandelt, da es nichts mit der Heizungserneuerung zu tun hat. Wie beim Produkt 430 wird der Antrag direkt im KfW-Zuschussportal gestellt. Bei Produkt 431 ist der Zeitpunkt der Antragstellung des Kombinationsproduktes (151,152,430, 153) wichtig. Wurde die Zusage vor dem 31.02.2016 erteilt ist die Planung und professionelle Baubegleitung von energetischen Sanierungsmaßnahmen zuschussfähig. Wer den Antrag ab dem 01.04.2016 stellte kann ebenfalls einen Zuschuss für die Planung und professionelle Baubegleitung bekommen, aber auch für die Baubegleitung eines KfW-Effizienzhauses. Ebenso ist die Erstellung von Zertifikaten für nachhaltiges Bauen nach der neuen Regelung zuschussfähig.

Den Einbau von Brennstoffzellen fördert die KfW mit dem Produkt 433. es gibt einen Zuschuss von bis 28.200 Euro je Zelle. Auch hierfür ist der Antrag direkt KfW-Zuschussportal zu stellen. Gefördert wird der Einbau und ein Vollwartungsvertrag für 10 Jahre bei Anlagen der Leistungsklassen von 0,25 bis 5,0 kW. Die Förderung besteht aus einer Grundförderung (Festbetrag von 5.700 Euro) und leistungsabhängigen Zusatzförderung (450 Euro je angefangener 100 W). Dieser Zuschuss darf nur mit der BAFA-Förderung für KWK-Anlagen kombiniert werden.

Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energie werden mit dem Produkt 270 durch Kredite gefördert. Dies betrifft für Privathaushalte meist Solaranlagen und Mini-Heizkraftwerke. Diese bekommen den Kredit aber nur, wenn sie entweder einen Teil der Wärme oder des Strom in öffentliche Netze einspeisen. Aufgrund der anhaltenden niedrigen Zinsen und der Tatsache, dass bankübliche Sicherheiten verlangt werden, ist das Programm derzeit wenig interessant.

Die Förderung für Energiespeicher mit dem Förderprodukt 275 ist deutlich interessanter. Voraussetzung ist, dass ein stationäres Batteriespeichersystem eingebaut wird, das Strom einer Photovoltaik-Anlage speichert. Wer mehr als 6 Monate nach Inbetriebnahme der PV-Anlage einen Speicher einbaut, hat Anspruch auf einen erhöhten Fördersatz. Das Produkt besteht aus einem Kredit und einem gestaffelten Tilgungszuschuss, der vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt. Wenn dieser zwischen dem 1.1.2017 und 30.06.2017 erfolgt beträgt der Zuschuss 19 % der förderfähigen Kosten, er sinkt dann auf 16 % und ab dem 1.1.2018 auf 13%. Wer bis nach dem 30.06.2018 wartet bekommt nur noch 10 %. Mit dem Jahr 2018 läuft die Förderung aus.