Verordnung (EU) 2015/1188 betrifft Einzelraumheizungen

Die Ökodesign-Richtlinie vom April 2015 ist ab 1. Januar 2018 gültig. Damit ist nun erstmals auch eine Verordnung über Heizgeräte, die nur einzelne Räume beheizen zu berücksichtigen.

Welche Geräte sind betroffen?

Der Verordnung betrifft grundsätzlich Anbieter von Heizgeräten, also nicht Anwender, die eine solche Heizung in Betrieb haben. Daher gibt es auch keine Nachrüstpflicht.

Generell geht es um Heizungen, die sich zum beheizen von Räumen auf übliche Raumtemperaturen eignen. Saunaöfen, Frostwächter und Heizer für den Außenbereich fallen nicht unter die Verordnung.

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ist zu nennen

Es geht um das Verhältnis von Heizenergie, die tatsächlich für das Erwärmen des Raumes genutzt wird und eingesetzten Energie, die für den Betrieb der Heizung nötig ist.

Die Verordnung setzt eine Formel fest, nach der das Verhältnis in einer Prozentzahl zu bestimmen ist. Ferner schreibt sie Mindestprozentsätze vor, welche die Heizungen zu erreichen haben.

Die Formel lautet

ηS =ηS,on–10%+F(1)+F(2)+F(3)–F(4)–F(5)

ηS,on ist ein Richtwert, der sich am höchst möglichen Nutzungsgrad orientiert, der derzeit möglich ist. Dieser hängt von der Art der Heizung ab. Er beträgt für Einzelraumheizgeräte

  • mit offener Brennkammer für gasförmigen oder flüssigen Brennstoffe 65 %
  • mit geschlossener Brennkammer für gasförmigen oder flüssigen Brennstoffe 88 %
  • die mit Strom betrieben werden über 39%

Es erfolgt ein Abzug von 10% erfolgt, weil bei jedem Energieträger zumindest 10% ungenutzt bleiben.

F(1), F(2), F(3), F(4) und F(5) sind Korrekturfaktoren, die positive oder negative Auswirkungen auf den Nutzungsgrad haben.

Diese Grenzwerte sind einzuhalten

HeizungsartMindest- JahresnutzungsgradNOx-Emissionen
Einzelraumheizgeräte mit offener Brennkammer für gasförmige oder flüssige Brennstoffen
42 %
Höchstens 130mg/kWh input auf Grundlage des Brennwerts
Einzelraumheizgeräte mit geschlossener Brennkammer für gasförmige oder flüssige Brennstoffen
72 %
Höchstens 130mg/kWh input auf Grundlage des Brennwerts
Ortsbewegliche elektrische Einzelraumheizgeräte36 %
Ortsfeste elektrische Einzelraumheizgeräten mit Nennwärmeleistung von über 250 W38 %
Ortsfeste elektrische Einzelraumheizgeräten mit Nennwärmeleistung von bis zu 250 W34 %
Elektrische Speicher-Einzelraumheizgeräte38,5 %
Elektrischen Fußboden-Einzelraumheizgeräte38 %
Elektrische Heizstrahler35 %
Elektrischen Einzelraumheizgeräte mit sichtbar glühendem Heizelement und einer Nennwärmeleistung von über 1,2 kW35 %
Elektrische Einzelraumheizgeräte mit sichtbar glühendem Heizelement und einer Nennwärmeleistung von bis zu 1,2 kW31 %
Hellstrahler85 %Höchstens 200mg/kWh input auf Grundlage des Brennwerts
Dunkelstrahler74 %Höchstens 200mg/kWh input auf Grundlage des Brennwerts

Ausweitung der Informationspflicht

Anbieter von Einzelraumheizungen müssen Handbücher und Bedienungsanleitungen sowie die Angaben auf den Webseiten um zusätzliche Informationen für den Verbraucher ergänzen. Er soll vor dem Kauf die Eigenschaften des Heizers erkennen können.

Für alle Heizgeräte ist der Jahresnutzungsfaktor zu nennen. Ferner fordert die Verordnung Angaben über die Installation, Wartung, Zerlegung, Wiederverwertung beziehungsweise Entsorgung.

Bei ortsbeweglichen elektrischen Heizern ist dieser Vermerk Pflicht: „Dieses Produkt ist nur für gut isolierte Räume oder für den gelegentlichen Gebrauch geeignet.“

Bei Einzelraumheizgeräten ohne Abgasabführung und Einzelraumheizgeräten mit offener Abgasführung muss der folgende Satz zu lesen sein: „Dieses Produkt eignet sich nicht als Hauptheizgerät.“

Beispiel für die Berechnung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads

Für alle Elektroheizungen gilt:

ηS =30%+F(1)+F(2)+F(3)–F(4)–F(5)

Sie haben also mindesten einen Jahresnutzungsgrad von 30 %.

F(1) betrifft Speicherheizgeräte. Er berücksichtigt den Beitrag durch die Regelungen der Wärmezufuhr und die Wärmeleistung durch natürliche Konvektion oder mit Gebläseunterstützung.

Eine manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit integriertem Thermostat erhöht den Jahresnutzungsgrad nicht, bei einer manuelle Regelung mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur beträgt F(1) 2,0% bei einer entsprechenden elektronischen Regelung oder Steuerung durch den Energieversorger beträgt er 3,5%

F(2) berücksichtigt die Kontrolle der Raumtemperatur. Bei ortsgebundenen Heizungen beträgt dieser zwischen 0,5% wenn nur ein mechanischer Thermostat vorhanden ist bis zu 9% bei einer beweglichen Heizung mit mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung. Es trifft genau eine Eigenschaft zu.

 

Ausstattung des ProduktsHeizung beweglichHeizung ortsfestHeizung

mit Speicher

Fußboden-heizungStrahler
keine Raumtemperaturkontrolle

eine Stufe

0,0%0,0 %0,0 %0,0 %0,0 %
keine Raumtemperaturkontrolle

zwei oder mehrere einstellbare Stufen

1,0 %0,0 %0,0 %0,0 %2,0 %
Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat6,0 %1,0 %0,5 %1,0 %1,0 %
Elektronische Raumtemperaturkontrolle7,0 %3,0 %1,5 %3,0 %2,0 %
Elektronische Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung8,0%5,0 %2,5 %5,0 %3,0 %
Elektronische Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung9,0 %7,0 %3,5 %7,0 %4,0 %

 

F(3) bezieht weitere Rahmenbedingungen, wie das Erkennen von geöffneten Fenstern oder der Anwesenheit ein. Hier ist eine Kumulation möglich.

 

Ausstattung des ProduktsHeizung beweglichHeizung ortsfestHeizung

mit Speicher

Fußboden-heizungStrahler
Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung1,0 %0,0 %0,0 %0,0 %2,0 %
Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster0,0 %1,0 %0,5 %1,0 %1,0 %
Mit Fernbedienungsoption0,0 %1,0 %0,5 %1,0 %1,0 %
Adaptive Regelung des Heizbeginns0,0 %1,0 %0,5 %1,0 %0,0 %
Mit Betriebszeitbegrenzung0,0 %0,0 %0,0 %0,0 %1,0 %
Mit Schwarzkugelsensor0,0 %0,0 %0,0 %0,0 %1,0 %

F(4) rechnet Hilfsenergie mit ein und F(5) den Verbrauch einer Pilotflamme. Beides ist bei einer Elektroheizung in der Regel nicht nötig und daher mit 0 anzusetzen.

Beispiel: Elektrische Speicherheizung mit manueller Regelung und Rückmeldung der Raumtemperatur (F(1) = 2,0%) sowie mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung (F(2) = 2,5 %). Außerdem berücksichtigt sie offene Fenster und hat eine Fernbedienungsoption(F(3) = 0,5 % + 0,5 % 0 1,0 %)

ηS =30%+ F(1)+F(2)+F(3)+F(3) – F(4) – F(5)

= 30 %+ 2% + 2,5% + 1% – 0% – 0% = 35,5 %

Die Heizung erfüllt nicht die Bedingungen der Verordnung, denn der Jahresnutzungsgrad muss bei einer Speicherheizung mindestens 38,5 % betragen. Aus diesem Grund ist eine elektronische Regelung (F(1) = 3,5 % sowie eine elektronische Raumtemperaturkontrolle mit Wochentagsregelung (F(2) = 3,5 % unverzichtbar bei einer Speicherheizung. Sie muss zusätzlich geöffnete Fenster berücksichtigen, eine Fernbedienung haben und über eine adaptive Regelung des Heizbeginns verfügen. Speicherheizungen, die weniger Steueroptionen bieten, dürfen ab dem 01.01.2018 nicht mehr angeboten werden.