Zentralheizungen mit Holz betreiben – Rahmenbedingungen

Holzheizungen sind durchaus eine interessante Alternative zu anderen Heizungen, die Wärme durch Verbrennungsprozesse gewinnen. Sie haben große Vor- und Nachteile, die es zu berücksichtigen gilt.

Umweltschutz und Holzheizungen

Es handelt sich um sogenannte Feststoffheizungen. Das Verbrennen von Holz oder Kohle bedeutet immer, dass mehr schädliche Stoffe entstehen, als bei Öl- oder Gasbrand. Jede Holzheizung emittieren deutlich mehr polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (sogenannte PAK), Feinstaub und Ruß als vergleichbare Öl- und Gasheizungen. Die Feinstaubbelastung durch das Heizen mit Holz ist derzeit problematischer als die durch den Straßenverkehr.

Auf der anderem Seite bedeutet Heizen mit Holz, dass ein nachwachsender Rohstoff eingesetzt wird. Außerdem ist das Verbrennen von Holz CO2-neutral, da bei Verbrennen nur die Menge des Gases freigesetzt wird, die der Baum zuvor der Umwelt entzogen hat.

Natürlich besteht die Gefahr des Raubbaus Wer darauf achtet Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft zu verwenden braucht sich darüber keine Gedanken zu machen.

Rechtliches zu Feststoffheizungen

Insgesamt sind 5 Verordnungen zu beachten. Die Feuerungsverordnungen der Länder (FeuV) legen

• Anforderung Abgasanlagen • Schornsteinhöhen • Brandschutzanforderungen an den Heizungsraum einschließlich Be- und Entlüftung sowie die
• Zulässige Brennstofflagerung

fest.

In der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BimSchV) geht es um

• die Mündungsbereiche der Abgasanlagen • Abstände zu Anlagen in der Nachbarschaft • Emissionsgrenzwerte • die Erstmessung und die wiederkehrende Messungen

Die Bauordnungen der Länder legen die baurechtlichen Bedingungen und Abnahmen fest, während es in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) um das Reinigen und die Überprüfung der Abgasanlage beziehungsweise der Lüftungseinrichtungen geht. Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) regelt die Durchführung der Feuerstättenschau, bei welcher der Bezirksschornsteinfeger auch das Umfeld der Anlage in Augenschein nimmt.

Das Immissionsschutzgesetz im Detail

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren Verordnungen erlassen, um die Feinstaubbelastung zu reduzieren und achtet auch darauf, dass Holzheizungen in einem technisch sinnvollen Lastbereich gefahren werden.

2010 beschloss die Regierung die 1. BimSchV in der Auflagen für neue Anlagen festgeschrieben sind. Das Wesentliche der Verordnung:

Kessel und Öfen mit einer Typenprüfung die vor dem 1. Januar 1975 stattfand sind bis Ende des Jahres 2017 nachzurüsten oder stillzulegen.

Die Grenzwerte für Feinstaub betrugen bis 2015 0,10 g Staub/m3, seitdem sind nur noch 0,02 g/m3erlaubt. Kohlenmonoxid im Rauchgas darf nur noch 0,4 g/m3 betragen.

Anmerkung: Für neue Zentralheizungsanlagen mit automatischer Brennstoffzufuhr gelten die reduzierten Grenzwert bereits ab 1. Januar 2015. Alle zwei Jahre erfolgt eine Prüfung, ob diese im Betrieb eingehalten werden.

Wichtig: Generell dürfen Privatleute in Kaminen oder Öfen bis zu einer Nennleistung von 15 kW nur naturbelassene stückige Hölzer und Presslinge verbrennen. (§ 3 der 1. BImSchV, Nr. 1 – 4 sowie 5a). Wer lackiertes oder imprägniertes Holz verbrennt riskiert ein Bußgeld. Die Rückstände lassen sich im Ruß nachweisen. Wenn der Verdacht besteht, dürfen die Behörden Proben entnehmen.

Die Grenzwerte sind nur einzuhalten, wenn die Heizung im optimalen Lastbereich fährt. Daher sind Pufferspeicher absolut erforderlich. In Deutschland schreibt die BimSchV diesen vor. Die Verordnung verlangt 55 l pro kW Kesselleistung und 12 Liter je Liter Füllschachtvolumen. Diese Werte sind auch einzuhalten, um Fördergelder zu bekommen. Experten raten aber zu mehr als 75 l/ kW und 17-20 Liter je Liter Füllschachtvolumen.

Alle genannten Auflagen gelten für Öfen und Kessel ab 4 kW Leistung, Einzelraum-Feuerungsanlagen sind davon ausgenommen. Aber Kommunen können für neue Anlagen zusätzliche Auflagen und sogar Verbote erlassen.

Wer seine Zentralheizung mit Holz betreiben möchte, muss also einiges beachten. Die Landwirtschaftskammern sind Ansprechpartner für Interessierte. Natürlich ist es auch wichtig den Bezirksschornsteinfeger und das Bauamt von Anfang an mit einzubeziehen. In weiteren Beiträgen klären wir über verschiedene Holzheizungen auf und auch über die verschiedenen Optionen der Brennstoffversorgung.