Fracking in Deutschland

Ein wenig hat der Umgang mit dem Thema Fracking an Beamtenmikado erinnert. Wer sich bewegt, hat verloren. Mehr als ein Jahr brauchte die Koalition um sich auf einen Gesetzesentwurf zu einigen. Vermutlich gäbe es immer noch keine Einigung, wenn die Industrie nicht vorgeprescht wäre. Die Unternehmen kündigten an, Anträge stellen zu wollen und Niedersachsen Regierung konterte mit dem Statement, eine Entscheidung auf Landesebene zu treffen. Die bisherige Regelung beschränkte sich alleine auf das Bergrecht, nun geht es auch um das Wasserrecht.

Konventionelles und unkonventionelles Fracking

Bereits seit Jahren wird in Deutschland Erdgas aus Sandgestein gefördert. Die Rohstofflager befinden sich in der Regel in größeren Tiefen. Über diese Fördermethode liegen gesicherte Erkenntnisse vor. Das Gesetz sieht Verschärfungen vor, aber keine Verbote.

Unkonventionelles Fracking betrifft die Förderung aus Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein, das oberhalb von 3.000 Metern liegt. Über diese Methoden gibt es in Deutschland keine Erkenntnisse. Dieses Fracking ist verboten, aber wie könnte es anders sein, mit Ausnahmen erlaubt.

Die Änderungen im Überblick

Wasser- und naturschutzrechtliche Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie: Nach diesen Vorschriften ist künftig konventionelles Fracking in bestimmten Gebieten Verboten. Bohrungen, in der Nähe von Talsperren, die der Trinkwasserversorgung dienen oder in der Nähe von Heilquellen sind untersagt. Unkonventionelle Fracking ist nach dieser Verordnung vorläufig verboten. Probebohrungen, die wissenschaftlich begleitet werden, sind erlaubt. Ab 2018 wägt eine Expertenkommission die Erfahrungen aus. Wenn die Wissenschaftler das Verfahren als unbedenklich einstufen, können auch kommerzielle Bohrungen erlaubt werden.

Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen: Im Wesentlichen geht es um die Beweislast. Künftig muss das Unternehmen, welches bohrt, beweisen, dass bestimmte Bergschäden nicht durch die Tiefbohrung entstanden sind. Jeder Schaden, der durch das Bohren entstanden sein könnte, bedingt damit einen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, das Unternehmen kann eine andere Ursache nachweisen.

Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen: Diese Änderung bedeutet, das zukünftig Unternehmen die Fracken wollen, die Umwelterträglichkeit der Bohrung und des Bohrfluids belegen muss. Gleiches gilt auch für Lagerstätten von Bohrwasser. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist zwingend vorgeschrieben.

Generell räumt die Gesetzesänderung den Ländern mehr Kompetenzen ein. Sie entscheiden ob und wo eine Bohrung erlaubt ist.

Auswirkungen auf die Antragstellung

Das Gesetz legt eindeutig fest, dass der Antragsteller die Umweltverträglichkeit legen muss. Hier sind keine Ausnahmen vorgesehen. Kein Bundesland darf Bohrungen erlauben, ohne dass ein entsprechendes Gutachten vorliegt. Dies betrifft alle Arten des Frackings.

Eine gewisse Rechtsunsicherheit bleibt. Niemand Landesregierung zwingen einer Bohrung zuzustimmen, aber diese darf die Zustimmung zum konventionellen Fracking nicht ohne Grund verweigern. Die Anwohner und die Kommunen sind über die Umweltverträglichkeitsprüfungen in das Genehmigungsverfahren eingebunden. Da es genau Richtlinien nicht gibt auch nicht geben kann, jede Bohrung ist anders, stehen nach wie vor lange und komplizierte Verfahren bevor.

Glücklich ist mit dieser Lösung niemand. Die Industrie muss künftig viele Gutachten in Auftrag geben, wenn sie einen Antrag stellt, mehr als bisher. Außerdem müssen die Unternehmen aufgrund der Haftungsumkehr mit höheren Schadensersatzforderungen rechnen. Umweltschützer wiederum bemängeln, dass es kein absolutes Verbot des Frackings in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein gibt.