Eigenverbrauch Photovoltaik – das ist zu beachten
Wer den Strom vom eigenen Dach selber verbrauchen möchte, muss einiges beachten. Für alle Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen können und die eine größere Leistung als 10 kWp haben, ist für den Eigenverbrauch Photovoltaik eine Abgabe zu zahlen. Unter Umständen ist dies auch steuerlich von Relevanz.
Erfassung des Eigenverbrauchs
3 Zähler erfassen den Stromfluss im Haus. Einer misst die Menge Strom, welche die Photovoltaikanlage in das Stromnetz des Hauses einspeist. Ein weiterer Zähler misst die Menge Strom, die aus dem Netz bezogen wird. Der dritte Zähler erfasst den Strom, den das Haus in das Netz einspeist.
Als Eigenverbrauch gilt die Differenz zwischen dem von der PV-Anlage eingespeisten Strom und dem ins Netz abgegeben Strom. Nur wer so viel Strom in das öffentliche Netz einspeist, wie die Anlage erzeugt, hat keinen Eigenverbrauch.
EEG-Umlage für selbst verbrauchten Strom
Der Betreiber der Anlage muss für den Eigenverbrauch zahlen, da jeder Verbraucher mit der EEG-Umlage belastet wird. Diese wiederum finanziert die Subvention von umweltfreundlicher Stromerzeugung. Aber es ist nur ein Teil der üblichen EEG-Umlage (Stand 1. Quartal 2016: 6,25 Cent/kWh) zu zahlen.
Erstbetrieb | Anteil der EEG-Umlage | Betrag |
vor 31.12.2015 | 30 % | 1,87 Cent/kWh |
01.01.2016 – 31.12.2016 | 35 % | 2,18 Cent/kWh |
ab 01.01.2017 | 40 % | 2,50 Cent/kWh |
Steuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs
Wer für die Umsatzsteuer optiert hat, also die Vorsteuer abziehen kann, muss den Eigenverbrauch Photovoltaik als unentgeltliche Wertabgabe ansetzen. Dies hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom Oktober 2014 festgestellt.
Basis für die Berechnung ist der Einkaufspreis für Strom inklusive der Grundgebühr.
Beispiel: Ein Anlagenbetreiber bezieht Strom für 22 Cent/kWh und zahlt im Monat 5 Euro für den Zähler. Sein Stromverbrauch beträgt 4.000 kWh im Jahr, davon stammen 1.000 kWh von der eigenen Solaranlage.
Um den Preis des Stroms zu ermitteln, müssen die Grundgebühren durch den Gesamtverbrauch dividiert werden und zum Lieferpreis addiert werden:
- 22 Cent + 500 Cent x 12/4.000 = 23,5 Cent. In diesem Preis sind die Zählerkosten mit einbezogen.
- Der Eigenverbrauch von 1.000 kWh hat daher einen Wert von: 1.000 x 0,235 Euro = 235 Euro.
- Auf diesen Betrag fällt Mehrwertsteuer an, die an das Finanzamt abzuführen ist. Diese beträgt 235 Euro x 0,19 = 44,65 Euro.
Angaben in der Umsatzsteuererklärung
Basis bleibt das genannte Beispiel. Der Betreiber bekommt zusätzlich eine Einspeisevergütung von 200 Euro netto zuzüglich 38 Euro Mehrwertsteuer.
- Er muss in seiner Umsatzsteuererklärung 38 Euro + 44,65 Euro = 82,65 Euro als vereinnahmte Umsatzsteuer angeben.
- Die EEG-Umlage in Höhe von 1.000 kWh x 0,35 x 0,0625 Euro/kWh = 21,88 Euro zählt als Kosten.
- Die Mehrwertsteuer auf die EEG-Umlage ist als Vorsteuer abziehbar.
Beispiel:
Vorgang | Einnahme | Mehrwertsteuer | Ausgaben | Vorsteuer |
Einspeisevergütung | 200 Euro | 38,00 Euro | ||
Eigenverbrauch | 235 Euro | 44,65 Euro | ||
EEG-Umlage | 21,88 | 4,16 | ||
Summe | 425 Euro | 82,65 Euro | 21,88 | 4,16 |
Auf den Eigenverbrauch Photovoltaik im Beispiel fallen demnach 82,65 – 4,16 = 78,49 Euro Mehrwertsteuer an.
Hinweis: Wer von der Kleinunternehmerregel nach § 19 UStG Gebrauch macht, muss keine Mehrwertsteuer für den Eigenverbrauch berechnen.
Trackbacks/Pingbacks