Regelungen für Einspeisevergütung nach dem EEG 2014

Die Einspeisevergütung ist ein staatlich garantierter Abnahmepreis für Strom, der aus bestimmten Energiequellen stammt, die als förderwürdig gelten. Als Gegenfinanzierung müssen Abnehmer für Strom eine Zusatzzahlung (EEG Umlage) leisten. Durch diese Umlage werden Anlagen, die erneuerbare Energie, Sonne oder Wind nutzen, rentabler. In Deutschland ist die Förderung im Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2014 festgehalten.

Welche Energieträger fördert das Gesetz?

Das EEG 2014 schreibt exakt vor, welche Anforderungen Anlagen erfüllen müssen, damit es für den Strom eine Abnahmeverpflichtung und eine Einspeisevergütung gibt. Viele private Verbraucher gehen davon aus, dass nur Strom aus Solaranlagen gefördert wird. Tatsächlich gibt es auch Förderungen für Strom aus Windenergie, Grubengas, Gülle und vielem mehr.

Für private Hausbesitzer ist der § 37 EEG in der Regel maßgeblich. Die Vergütung steht Betreibern an Anlagen zu, die höchstens100 Kilowatt Leistung aufweisen, sofern sie mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Für Solaranlagen gilt ab dem 1.1.2016, dass nur noch Anlagen, die bis zu 100 kWp Nennleistung habe, mit einer Einspeisevergütung belohnt werden.

Die Höhe der Einspeisevergütung ist variabel


Die Höhe der Einspeisevergütung kann sich quartalsweise ändern, denn sie hängt davon ab, wie viele neue Photovoltaikanlagen in Deutschland ans Netz gehen. Generell hängt die Höhe der Vergütung außerdem von der Größe der Anlage und vom Standort ab.

Diese Tabelle zeigt, welche Vergütungen für Anlagen, die im 1. Quartal 2016 ans Netz gingen in diesem Zeitraum gezahlt wurden.

Art der AnlageGröße in kWpEinspeisevergütung in Cent/kWh
Dachanlage auf Wohngebäudenkleiner 1012,31
Dachanlage auf Wohngebäuden10 bis 4011,97
Dachanlage auf Wohngebäuden40 bis 10010,71
Dachanlage auf Nichtwohngebäuden oder Freiflächenanlagekleiner 1008,53

Wichtig: Die Einspeisevergütung verringert sich in Abhängigkeit vom monatlichen Zubau. Als Ziel ist ein Zuwachs von 2.400 bis 2.600 Megawatt im Jahr vorgesehen. Aus der folgenden Tabelle ist zu ersehen, wie sich die Einspeisevergütung je nach Zubau ändert.

Unterschreitung/Überschreitung des Zielkorridors um ZubauAbsenkung der Vergütung um
Unterschreitung über 1.400 Megawattunter 1.000 MegawattEinmalige Erhöhung der anzulegenden Werte um 1,5 %
Unterschreitung über 900 aber unter 1.400 Megawatt1.000 – 1.500 Megawatt0 %
Unterschreitung bis 900 Megawatt1.500 – 2.400 Megawatt0,25 %
Zielkorridor2.400 – 2.600 Megawatt 0,5 %
Überschreitung bis 9002.600 – 3.500 Megawatt1,0 %
Überschreitung 901– 1.9003.501– 4.500 Megawatt1,4 %
Überschreitung 1.901- 2.9004.501– 5.500 Megawatt1,8 %
Überschreitung 2.901- 3.9005.501– 6.500 Megawatt2,2 %
Überschreitung 3.901- 4.9006.501– 7.500 Megawatt2,5 %
Überschreitung mehr als 4.900Über 7.5002,8 %

Im ersten Quartal 2016 betrug die Absenkung 0 %, da der jährliche Zubau unter 1.500 Megawatt lag. Dieser wird jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober auf Basis der zurückliegenden 12 Monate überprüft. Die Höhe der Einspeisevergütung ändert sich entsprechend den dabei festgestellten Fakten.

Wichtig: Ältere Anlagen stehen unter Bestandschutz. Für diese gelten die Regelungen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme aktuelles Recht waren. Natürlich müssen die Anträge rechtzeitig vorgelegen haben.

Eigenverbrauch ist nicht mehr kostenlos

Wer seine Anlage in der Zeit vom 01.01.2009 und 31.03.2012 in Betrieb genommen hat, bekommt den Eigenverbrauch sogar vergütet. Anlagen, die erst ab 01.08.2014 an Netz gingen, müssen Endverbraucher Abgaben zahlen, deren Höhe sich an der EEG-Umlage orientiert.

Die Abgabe pro Kilowattstunde beträgt für Anlagen mit einer Erstinbetriebnahme bis Ende 2015 30% der EEG-Umlage (1,87 Cent / kWh). Ab 2016 gilt ein Satz von 35% (2,18 Cent / kWh) und ab 2017 ist die Abgabe auf 40% der geltenden EEG-Umlage festgelegt (2,50 Cent / kWh),

Die Preisangaben beziehen sich auch die aktuelle EEG Umlage von 6,25 Cent/kWh. Die Höhe der Umlage kann sich ändern.

Wichtig: Kleinstanlagen bis 10 kWp sind von diesen Abgaben befreit und Anlagen in Insellagen. Üblicherweise gelten alle Gebiete, in denen kein öffentlicher Stromanschluss zur Verfügung steht als Insel im Sinne der Verordnung. Natürlich sind auch keine Anlagen betroffen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb waren.

Nutzen von Dachflächen

Die aktuelle Situation in Deutschland macht einen wirtschaftlichen Betrieb von Photovoltaikanlagen schwierig. Kostenloser Strom vom Dach ist nur noch bei Kleinanlage möglich, bei allen anderen Anlagen sind bei einem geplanten Eigenverbrauch die EEG-Umlagen mit einzukalkulieren.

Die Einspeisevergütung ist auf lange Sicht nicht kalkulierbar, denn wenn viele Photovoltaikanlagen ans Netz gehen, kann diese drastisch sinken. Das Absenken erfolgt monatlich. Ein Jahr mit einer Absenkung von 0,5 % im Monat macht aus der derzeitigen Vergütung von maximal 12,31 Cent/kWh noch 6,65 Cent/kWh.

Da die Dachflächen in der Regel begrenzt sind, sollten Hausbesitzer grundsätzlich erwägen, ob eine Solarthermieanlage für sie die bessere Lösung ist. Diese unterstützt die Heizung und kann meist die Warmwasserversorgung komplett übernehmen.