Rauch- und Gasmelder – das sollte jeder wissen

Obwohl das Baurecht in Deutschland Ländersache ist, gibt es in der gesamten Bundesrepublik recht einheitliche Vorschriften zu Rauchmeldern und für Gasmelder. Was das Recht vorschreibt und welche Geräte sinnvoll sind, betrachten wir im Einzelnen. Gerade im Zusammenhang mit dem Einbau einer neuen Heizung ist es sinnvoll, sich mit dem Thema genauer zu befassen.

Das schreibt der Gesetzgeber vor

In allen Bundesländern sind die Hausbesitzer verpflichtet Rauchmelder in Räumen anzubringen, in denen Menschen schlafen. Aber im Einzelnen gibt es Unterschiede. Gasmelder sind bisher in keinem Bundesland Pflicht.

Generell besteht die Pflicht nicht nur für Neubauten, sondern auch für Bestandsgebäude nach einem genehmigungspflichtigen Umbau. In fast allen Bundesländern ist auch die Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude verstrichen. In Bayern läuft sie im Dezember 2017 ab und in Thüringen im Dezember 2018. Nur in Sachsen ist eine Pflicht zum Nachrüsten von bestehenden Gebäuden nicht erwähnt.

In Brandburg müssen alle Aufenthaltsräume mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Ansonsten sind nur Schlafräume und Flure, die als Fluchtweg dienen auszurüsten.

In Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen bleibt offen, wer für die Wartung der Geräte zuständig ist. In den übrigen Ländern sind die Bewohner verpflichtet für den einwandfreien Betriebszustand zu sorgen. Der Vermieter kann diese Pflicht per Mietvertrag übernehmen. Wenn der Vermieter die Wartung der Geräte übernimmt, sind dieses Kosten auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umzulegen.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Regelung, dass Mieter die Kosten der Erstinstallation übernehmen müssen. In den übrigen Bundesländern dürfen Vermieter die Anschaffungskosten wegen der, durch die Rauchmelder gestiegenen höhere Sicherheit der Wohnung, nach § 554 Abs. 2 und § 559 BGB durch eine Erhöhung Nettokaltmiete auf die Mieter übertragen. Da sie nur 11 Prozent der Investitionskosten auf die jährliche Miete umlegen dürfen, macht dies in der Regel nur einen Erhöhung von 1 bis 2 Euro im Monat aus.

Arten von Brandmeldern

Derzeit gibt es Brandgas- oder Rauchgasmelder, Wärmemelder, Rauchmelder und Flammenmelder auf dem Markt. Die Rauchmelder unterteilen sich in optische photoelektrische Rauchmelder und Ionisationsrauchmelder. Außerdem sind noch Mehrfachsensormelder im Handel.

Brandgas- oder Rauchgasmelder reagieren auf Brandgase wie Kohlendioxid und Kohlenmonoxid. Wärmemelder schlagen Alarm, wenn eine bestimmte Temperatur überschritten wird. Flammenmelder erkennen offene Flammen am Lichtspektrum, das diese aussenden. Diese Systeme eignen sich für Küchen und staubige Umgebungen. Sie können Rauchmelder im Sinne der gesetzlichen Vorschriften nicht ersetzen. Bei diesen Systemen besteht die Gefahr, dass sich vom Melder unbemerkt Rauch, also Partikel in der Luft, ansammelt, der die Sicht so stark behindert, dass Personen sich nicht mehr orientieren können. Bei einem Schwelbrand beispielsweise entsteht in der Regel schnell viel Rauch, die Konzentration von Brandgasen steigt aber langsam und die Wärme kaum. Wenn der Melder den Brand bemerkt und schlafende Personen weckt, können diese sich nicht in Sicherheit bringen, weil der Rauch die Atemwege reizt und die Sicht behindert.

Rauchmelder reagieren dagegen auf Partikel in der Luft. In Küchen oder staubigen Räumen kommt es aus diesem Grund oft zu einem Fehlalarm.

Optische Rauchmelder haben im inneren eine schwarz ausgekleidete Kammer, in die kein Licht aber Luft von Außen eindringen kann. Darin befindet sich einen Lichtquelle, je nach System ein Laser oder eine LED sowie ein Sensor. Das Licht trifft nicht auf den Sensor und kann von den Wänden nicht reflektiert werden. Wenn Rauch in die Kammer eindringt, streuen die Partikel in der Luft das Licht und es trifft auf den Sensor. Der Alarm wird ausgelöst.

Ionisationsmelder senden Alphastrahlen aus, die Ionen erzeugt. Diese fließen von einer geladenen Metallplatte zu einer anderen. Rauchpartikel fangen ein Teil der Ionen auf, der Stromfluss verringert sich. Dies löst den Alarm aus. Wegen er radioaktiven Strahlung gibt es strenge Auflagen für diese Meder. Nach einem Brand müssen alle Melder gefunden werden ansonsten ist der Bauschutt als radioaktiver Sondermüll zu deklarieren. In Europa kommen diese Melder daher kaum zum Einsatz.

Optische Rauchmelder eigenen sich besonders um Schwelbrände zu erkennen. Die Lasermelder sind dabei deutlich sensibler als Modelle mit LED. Ionisationsmelder sind besser wenn es darum geht offenes Feuer frühzeitig zu erkennen.

Wissenswertes zu Gasmeldern

Neben Rauchgasmeldern sind häufig Systeme anzutreffen die auf Kohlenwasserstoffgase reagieren. Es geht um Methan und Ethan, den wesentlichen Bestandteilen von Erdgas sowie Butan und Propan, aus dem sich Flüssiggas zusammensetzt. Gasmelder erkennen die Gase in dem Sie regelmäßig einen chemische Analyse im Gerät durchführen.

Gefahren durch Gase

Das Brandgas Kohlendioxid ist weitgehend unbedenklich, eine hohe Konzentration weist lediglich auf einen möglichen Band hin. Kohlenmonoxid ist giftig. Es führt zum Ersticken da es sich statt Sauerstoff an die roten Blutkörperchen anheftet. Diese Gas entsteht, wenn bei einer Verbrennung zu wenig Sauerstoff vorhanden ist. Ein Kaminofen oder ein Gasofen, der in einem schlecht gelüfteten Raum betrieben wird, kann zu einer tödlichen Gefahr werden. Dies gilt für alle Systeme, die über Raumluft und nicht über Zuluft aus dem Kamin betrieben werden. Unfälle mit Kohlenmonoxid passieren häufig, wenn zu große dimensionierte Öfen im Einsatz sind oder dichtere Fenster eingebaut werden. Die Gase sind geruchlos und machen schläfrig, Personen schlafen ein und wachen nie mehr auf. Ohne Gasmelder bleibt das Gas nahezu immer unbemerkt.

Wichtig: Bereits bei 0,1% Kohlenmonoxidgas kann sich nach und nach mit der Hälfte des Hämoglobins im Blut verbinden. 0,02 % führen bei Dauerbelastung zu Symptomen wie Erbrechen, Schwindel, Kopfschmerzen und Müdigkeit. 0,6% führen in 10 Minuten zum Tod und 1,3 % ist schon nach 2 Minuten tödlich.

Bei den Kohlenwasserstoffgasen ist die Gefahrenlage anders. Sie sind zwar auch geruchslos, aber Erdgas ist ein Geruchsstoff zugesetzt. Die meisten Anbieter von Flüssiggas setzen ebenfalls einen solchen Stoff ein. Wie der Geruch empfunden wird, ist von Mensch zu Mensch unterschiedlich. Einige beschreiben ihn als stechend nach Knoblauch riechend, andere nehmen etwas wahr, das nach faulen Eiern riecht.

Weder Erdgas noch Flüssiggas sind giftig. Das früher erhältliche Stadtgas, war ein Nebenprodukt der Kokereien und enthielt Kohlenmonoxid. Es war daher giftig. Heute gibt es in Europa keine Stadtgasnetze mehr. Der in Filmen gern gezeigte Selbstmord durch Gasvergiftung ist daher nicht mehr möglich.

Aber es besteht Explosionsgefahr. Bereits ab 6% Gasanteil in der Luft kann ein Funken zu einer verheerenden Katastrophe führen. In bewohnten Räumen kommt es kaum zu einer solchen Ansammlung, weil der Geruch schon wahrnehmbar ist, lange bevor diese Konzentration erreicht wird. Aber im Heizungskeller hält sich niemand auf. Auch bemerkt bleibt nachts einen Gasaustritt in der Küche oft unbemerkt..

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Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg

Pflicht besteht für Neubauten seit 2013, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: 31.12.2014

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Flure und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: Bewohner

Bayern

Pflicht besteht für Neubauten seit 2013, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2017

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: Bewohner

Brandenburg

Pflicht besteht für Neubauten seit Juli 2046, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2020

Räume: Alle Aufenthaltsräume (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer), Flure und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: nicht erwähnt

Bremen

Pflicht besteht für Neubauten seit 2010, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2015

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: Bewohner

Hamburg

Pflicht besteht für Neubauten seit 2010, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2010

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: nicht erwähnt

Hessen

Pflicht besteht für Neubauten seit 2014, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2014

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: Bewohner

Mecklenburg-Vorpommern

Pflicht besteht für Neubauten seit 2009, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2009

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Mieter müssen die Kosten für den Einbau übernehmen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: nicht erwähnt

Niedersachsen

Pflicht besteht für Neubauten seit 2012, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2015

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: Bewohner

Nordrhein-Westfalen

Pflicht besteht für Neubauten seit 2013, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2016

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: Bewohner

Rheinland-Pfalz

Pflicht besteht für Neubauten seit 2012, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2012

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: nicht erwähnt

Saarland

Pflicht besteht für Neubauten seit 2016, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2016

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: Bewohner

Sachsen

Pflicht besteht für Neubauten seit 2016, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: nicht erwähnt

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: Bewohner

Sachsen-Anhalt

Pflicht besteht für Neubauten seit 2015, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2015

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: nicht erwähnt

Schleswig-Holstein

Pflicht besteht für Neubauten seit 2010, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2010

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: Bewohner

Thüringen

Pflicht besteht für Neubauten seit 2008, Nachrüstpflicht für Bestandsgebäude: Dezember 2018

Räume: Schlaf- und Kinderzimmer, Fluren und Treppen innerhalb der Wohnung, wenn sie als Rettungswege dienen.

Wartung/Verantwortung für Betriebsbereitschaft: nicht erwähnt

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Wo sind welche Melder zu montieren?

Grundsätzlich ist der Mögliche Austritts- oder Entstehungsort zu berücksichtigen und das Verhalten der Substanzen, die der Melder erfassen soll. Generell ist darauf zu achten, dass keine Melder im Bereich von Lüftungsanlagen angebracht werden. Diese verhindern einen Konzentration der Stoffe, nach denen der Sensor sucht. An anderer Stelle kann diese schon sehr hoch sein.

Auch sollte sich jeder Gedanken darüber machen, ob der Alarm bemerkt wird. Die Sirene eines Melders im Heizungskeller hört meist niemand. Funksysteme bei denen alle Melder Signal geben sind besser, aber die Suche nach dem Auslöser kann schwierig werden. Optimal sind Anlagen, die zusätzlich über ein Display anzeigen, welcher Sensor Rauch oder Gas bemerkt.

Hinweis: Gasmelder haben meist ein Verfallsdatum, da in ihnen chemische Vorgänge ablaufen, um eine Substanz zu erkennen. Außerdem sind die Geräte nahezu immer an die Stromversorgung anzuschießen, da sie deutlich mehr Strom verbrauchen als Rauchmelder.

Rauchmelder sind wie erwähnt Pflicht. Ein Brand kann überall einstehen und der Rauch zieht immer nach oben. Die Melder sind in Räumen die breiter als 1 Meter sind möglichst mittig an der Decke anzubringen. Er muss mindestens 50 cm von Möbeln oder Unterzügen wie sichtbaren Holzbalken entfernt sein.

In Räumen die Größer als 60 m² sind beziehungsweise, wenn Unterzüge größer als 20 cm oder Raumteiler vorhanden sind, müssen mehrere Rauchmelder angebracht werden. Auch für Flure gibt es Sonderregeln, da diese oft lang und schmal sind. Bei Dachschrägen von über 20° Neigung, kann sich in der Spitze ein rauchfreier Raum bilden. Daher gelten auch hier Sonderregeln.

Kohlenmonoxidmelder sind immer sinnvoll, wenn im Haus Feuerstellen gleich welcher Art sind. Auch durch Atemluft kann es in dicht geschlossenen Räumen zu einer Bildung von CO kommen. In einem kleinen Raum, in dem mehrere Menschen bei geschlossenen Fenstern schlafen, ist dies jederzeit möglich. Das Gas ist kaum leichter als Luft und verteilt sich meist gleichmäßig im Raum. Eine Konzentration an der Decke ist daher nicht zu erwarten. Kohlenmonoxid, das in etwa 50 cm Höhe in einem Ofen entsteht, kann bereits in Höhe der Nase eines Menschen eine gefährliche Konzentration aufweisen, bevor die Luft an der Decke durchsetzt ist. CO-Melder sollen daher in 1,50 Meter Höhe angebracht werden, bevorzugt in der Nähe von Gefahrenquellen wie Brennern von Heizungen oder Öfen. Es bietet sich auch an, den Melder in der Höhe der Kaminöffnung etwas 1 bis 2 Meter neben dem Ofen anzubringen.

Methan- und Ethanmelder reagieren auf Erdgas. Diese Gase sind deutlich leichter als Luft und steigen nach oben. Die Melder gehören in alle Räume, in denen ein Gasaustritt möglich ist. Üblicherweise sind Gasuhren und alle Brenner (Gastherme, Gasheizung, Gasherd) als mögliches Gefahrenquelle anzusehen. Der Gasmelder sollte nicht weiter als 6 Meter entfernt etwa 15 bis 30 cm unter der Raumdecke angebracht werden.

Butan- und Propanmelder spüren Flüssiggas und auch Campinggas auf. Das Gas sinkt auf den Boden, da es schwerer als Luft ist. Das Gerät sollte näher als 4 Meter vom möglichen Austrittsort entfernt angebracht werden und sich etwas 15 – 30 cm über dem Boden befinden. Sinnvoll ist auch Kellerräume abzusichern, vor denen ein Flüssiggastank steht.

Hinweis: Wegen der unterschiedlichen Montagehöhen sind Kombigeräte, die Gas- und Rauch anzeigen nicht sinnvoll.

Betriebsbereitschaft von Gas- und Rauchmeldern

Die meisten Geräte verfügen über eine Selbstdiagnose. Sie zeigen über einen Kontrolllampe an, dass Sie Betriebsbereit sind. Diese Zustandsanzeige ist aber nicht 100 % verlässlich. Prüfsprays aus dem Handel gegen Sicherheit, dass der Melder tatsächlich auslöst. Beim Kauf der Testsubstanz ist darauf zu achten, das richtige Gas zu erwerben.

Die Sensoröffnungen können verschmutzen. Staub verhindert, dass Rauch oder Gas in den Sensorbereich gelangen. Daher ist es wichtig, den Lufteinlass regelmäßig zu reinigen. Das Gehäuse kann mit einem feuchten Tuch gereinigt werden. Wasser darf aber niemals in die Geräte eindringen.

Geräte mit Batteriebetrieb zeigen in der Regel durch einen kurzen Ton, der sich im Abstand einiger Minuten wiederholt, an, wenn die Spannungsquelle zu schwach ist. Der Austausch der Batterie sollte umgehen erfolgen.

Moderne Heizungen und Kaminöfen die fachgerecht montiert sind, stellen keine große Gefahrenquelle dar. Die Gefahr durch einen unbemerkten Schwelbrand Schaden zu nehmen ist größer, daher die eindeutigen Vorschriften Rauchmelder zu installieren. Da jede technische Einrichtung fehlerhaft sein kann, sind Kohlenmonoxidwarner immer sinnvoll, wenn mit brennbaren Stoffen geheizt wird. Wer einen Erdgasanschluss hat oder Flüssiggas nutzt, braucht außerdem einen zum Gas passenden Gasmelder.