Was ist die Energieeinsparverordnung ( EnEV )?

Es handelt sich, wie der Name schon besagt, bei der Energieeinsparverordnung (EnEV) um eine Verordnung, kein Gesetz. Diese schreibt für Wohngebäude, Bürogebäude und einige Betriebsgebäude bautechnische Standardanforderungen vor, die zu einem effizienten Betriebsenergiebedarf führen. Grundlage der Verordnung ist das Energieeinsparungsgesetz (EnEG).

Prinzipien der EnEV

Die in der ersten Fassung im Jahr 2002 in Kraft getretene Verordnung löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) sowie die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab. So bezieht die EnEV sowohl die Anlagentechnik als auch die Dämmung eines Gebäudes in die Energiebilanz ein.

In der Praxis geht es um einen Vergleich zwischen dem Jahresenergiebedarf eines fiktiven Referenzgebäudes mit dem eines vorhandenen beziehungsweise in der Planung befindlichen Gebäudes. Dies hat den Vorteil, dass sich in der Gesamtbilanz die einzelnen Faktoren miteinander verrechnen lassen. Eine gute effiziente Heizung kann beispielsweise ein Manko bei der Dämmung bis zu einem gewissen Grad auffangen.

Des Weiteren bewertet die Verordnung den Energiebedarf primärenergetisch. Sie berücksichtigt die Gewinnung, Umwandlung und den Transport des Energieträgers bei der Bewertung des Gebäudes, stellt also annähernd eine Ökobilanz auf.

Wen die Verordnung betrifft

Generell gilt bis auf einige Ausnahmen Bestandschutz. Vereinfacht ausgedrückt, wem ein Gebäude gehört, das er seit mindestens 2002 selber bewohnt und nichts daran verändert, braucht sich, um die EnEV nicht zu kümmern. Mit einer Ausnahme: die Heizung.

Ansonsten gilt bei Sanierungen der Fassade, beim Ausbau von Dachböden und beim Kauf von Gebäuden eine Pflicht die Anforderungen der EnEV zu berücksichtigen. Gleiches ist auch bei einem Neubau erforderlich. Ein einfaches Streichen des Hauses zwingt niemanden zum Dämmen, wer aber mehr als 20 Prozent des Putzes erneuert muss die Wand dämmen.

Das ist bei Heizungen zu beachten

Eines vorweg: Der § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) ist aufgehoben. Die Behauptung, dass Nachtspeicherheizungen, die seit 30 Jahren und mehr ihren Dienst tun, bis zum Jahr 2020 zu ersetzen wären, stimmt also nicht mehr. Die Verordnung betraf ohnehin nur Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten oder Gewerbegebäude, bei denen mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche ausschließlich über Nachtspeicherheizungen beheizt werden.

Da die Heizungen sich eignen, um überschüssigen Strom zu speichern und damit die Netze zu Zeiten, wenn zu viel Strom erzeugt wird, entlasten, wäre dieses Verbot nicht mehr zeitgemäß.

Die Pflicht veraltete Heizkessel zu tauschen besteht nach wie vor. Sofern es sich nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt, in dem der aktuelle Eigentümer seit 2002 selbst wohnt, sind alte Heizkessel zu ersetzen. Dies betrifft solche, die älter als 30 Jahre sind. Eine Ausnahme gilt für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Wer eine neue Heizungsanlage egal aus welchem Grund einbauen lässt, muss darauf achten, dass diese den neusten Vorschriften entspricht. Da zum Teil länderspezifische Regeln gelten. Ist es ratsam, sich bei einem ortsansässigen Heizungsbauer oder dem Schornsteinfeger zu erkundigen.